Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern in Tallagen

Departement Bau und Umwelt • Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und den hohen Temperaturen ist die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern bis auf Weiteres verboten, davon ausgenommen ist die Entnahme für den einfachen Gemeingebrauch. Mit diesem Verbot werden die Wasserlebewesen geschützt.

Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern in Tallagen

Seit Monaten ist im Kanton Glarus kaum Regen gefallen und die Temperaturen sind ausserordentlich und anhaltend hoch. Dies führt wie in der ganzen Schweiz auch im Kanton Glarus zu Trockenheit und tiefen Grundwasserspiegel. Die Fliessgewässer führen entsprechend nur noch wenig Wasser. Für die Lebewesen in den Gewässern ist dies höchst problematisch, denn mit der geringen Wassermenge, starker Sonneneinstrahlung und steigenden Temperaturen erhitzt sich das Wasser in Flüssen und Seen zusätzlich. Auf warmes Wasser sind unsere kälteliebenden Fische nicht angepasst und es kann zu Fischsterben führen.

Verbot der Wasserentnahme

Gemäss der kantonalen Gesetzgebung braucht eine Entnahme von Wasser aus einem Oberflächengewässer immer eine Bewilligung, ausgenommen für den einfachen Gemeingebrauch (s. Kasten). Aufgrund der anhaltenden Trockenheit werden keine solche Bewilligungen erteilt und eine Entnahme aus allen Oberflächengewässern ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind mögliche Wasserentnahmen aus dem Linthkanal, Escherkanal und dem Walensee sowie im Sömmerungsgebiet. Für eine Wasserentnahme aus dem Linthkanal und Escherkanal kann um eine kostenpflichtige Bewilligung bei der Linthverwaltung ersucht werden (www.linthwerk.ch). Für Wasserentnahmen aus dem Walensee ist um eine Bewilligung bei der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons zu ersuchen.

Gemeingebrauch

Als einfacher Gemeingebrauch im Sinne des Gesetzgebers gilt die Entnahme von Wasser, welches in kleinen Mengen und einfachen Mitteln, also z.B. mit Eimern oder Giesskannen, dem Gewässer entnommen wird. Sobald technische Hilfsmittel, wie z.B. Pumpen, verwendet werden, gilt die Entnahme nicht mehr als Gemeingebrauch und ist bewilligungspflichtig.

Medienkontakt:

Abteilungsleitung Umwelt und Energie

Petra Vögeli

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